31989R1164

Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

Amtsblatt Nr. L 121 vom 29/04/1989 S. 0004 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 29 S. 0033


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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1164/89 DER KOMMISSION

vom 28. April 1989

zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3995/87 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 6 und Artikel 4 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2059/84 (4), wurden die Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf festgelegt. Es obliegt der Kommission, die diesbezueglichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.

Um ein reibungsloses Funktionieren der Beihilferegelung sicherzustellen, muß bei Flachs unterschieden werden können zwischen hauptsächlich zur Faserproduktion und hauptsächlich zur Körnerproduktion bestimmtem Flachs. Zu diesem Zweck ist das Saatgut anzugeben, mit dem diese beiden Flachsarten erzeugt werden können. Zum gleichen Zweck empfiehlt es sich, daß auch bei Hanf die Sorten angegeben werden, bei denen der Gehalt an Tetrahydrocannabinol die in der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 angegebenen Grenzwerte nicht überschreitet. Ausserdem ist zu regeln, wie dieser Gehalt zu bestimmen ist.

Zur Vermeidung etwaiger betrügerischer Praktiken ist die Gewährung der Beihilfe an gewisse Bedingungen zu knüpfen.

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 führen die Mitgliedstaaten eine Kontrollregelung ein, um sicherzustellen, daß das Erzeugnis, für das die Beihilfe beantragt wird, die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfuellt. Folglich müssen die Erklärungen über die Aussaatflächen und die Beihilfeanträge der Erzeuger ein für diese Kontrolle erforderliches Mindestmaß an Angaben enthalten. Besteht ein Anbauvertrag für Faserlein, so ist zur einfacheren Handhabung der Beihilferegelung vorzusehen, daß dem Beihilfeantrag eine Kopie dieses Vertrages beizufügen ist.

Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 wird vor Ort eine Stichprobenkontrolle über die Richtigkeit der Angaben in den Erklärungen über die Aussaatflächen und in den Beihilfeanträgen durchgeführt. Um wirksam zu sein, muß diese Kontrolle eine gewichtige Anzahl von Erklärungen und Anträgen erfassen. Für den Fall, daß die bei der Kontrolle festgestellten Anbauflächen von den in den Erklärungen über die Aussaatflächen und in den Beihilfeanträgen angegebenen Flächen abweichen, sind einheitliche Beihilfevorschriften festzulegen.

Unter Berücksichtigung der Lage in den Mitgliedstaaten ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten für die Gewährung einer Beihilfe für Faserlein in den Fällen, in denen kein Anbauvertrag geschlossen wurden, sich eines Systems von Produktionsbescheinigungen oder eingetragenen Verträgen bedienen. Zur ordnungsgemässen Anwendung dieses Systems ist festzulegen, welche Mindestangaben in dieser Bescheinigung enthalten sein müssen.

Für die Zahlung der Beihilfe sind einheitliche Bestimmungen vorzusehen.

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 können zur Förderung des Absatzes von Flachserzeugnissen gemeinschaftliche Maßnahmen zugunsten der Verwendung von Flachsfasern und Erzeugnissen daraus getroffen werden.

Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung empfiehlt es sich, daß die von der Kommission zu beschließenden Maßnahmen zur Förderung des Flachsfaserverbrauchs im Rahmen eines umfassenden Programms durchgeführt werden, das nach Anhörung der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der betroffenen Berufsverbände aufzustellen ist. Ebenso ist die praktische Durchführung der genannten Maßnahmen nach Verfahren vorzusehen, die auf die technischen Merkmale der einzelnen Maßnahmen abgestimmt sind.

Die Beurteilung der verschiedenen im Rahmen dieser Verfahren unterbreiteten Vorschläge muß nach Kriterien erfolgen, die eine optimale Auswahl ermöglichen. Die öffentliche oder beschränkte Ausschreibung scheint für diesen Zweck am ehesten geeignet. Bei den Maßnahmen jedoch, die eine sehr eingehende Kenntnis des Flachssektors voraussetzen, kann sich eine unmittelbare Vereinbarung mit den Berufs- oder Branchenverbänden als die günstigste Lösung erweisen.

Die Mitgliedstaaten sind über die von der Kommission getroffenen Entscheidungen sowie über den Ablauf der gewählten Aktionen zu unterrichten.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, die Verordnung (EWG) Nr. 771/74 der Kommission (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2807/88 (2), aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 wird für in der Gemeinschaft erzeugten Faserflachs und für in der Gemeinschaft erzeugten Hanf unter folgenden Bedingungen gewährt.

Artikel 2

Die Beihilfe wird für Flachs gewährt, der aus Saatgut der Sorten erzeugt wurde, die

- in Anhang A aufgeführt sind,

oder

- den Behörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Aufnahme in den Katalog der hauptsächlich zur Faserproduktion bestimmten Flachssorten zur Prüfung vorliegen.

Artikel 3

(1) Die Beihilfe wird nur für Aussaatflächen von Hanf aus den in Anhang B aufgeführten Sorten gewährt.

(2) Zur Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 ist dem Beihilfeantrag für Hanf für das verwendete Saatgut eine Kopie des amtlichen Etiketts, das gemäß der Richtlinie 69/208/EWG des Rates (3) oder den auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften erstellt wurde, oder ein anderes von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkanntes Dokument beizufügen.

(3) Der Tetrahydrocannabinolgehalt wird durch Stichproben nach dem Verfahren des Anhangs C ermittelt.

(4) Die betreffenden Mitgliedstaaten zahlen die Beihilfe nur, wenn die Erntefläche und die in einer der Unterlagen gemäß Absatz 2 angegebene Saatgutmenge miteinander übereinstimmen.

Artikel 4

Die Beihilfe wird für Flächen gewährt, die

a) voll ausgesät und abgeerntet und für die üblichen Anbauarbeiten durchgeführt wurden,

b) Gegenstand einer Erklärung über die Aussaatflächen gemäß Artikel 5 waren.

Artikel 5

(1) Jeder Faserlein- oder Hanferzeuger gibt jährlich - ausser im Fall höherer Gewalt - spätestens bis 30. Juni für Flachs und bis 15. Juli für Hanf eine Erklärung über die Aussaatflächen ab. Für das Wirtschaftsjahr 1989/90 sind die Erklärungen jedoch bis spätestens 15. bzw. 31. Juli 1989 einzureichen.

(2) Erweist sich die Aufgangsfläche kleiner als die in der Aussaaterklärung angegebene Fläche, so teilt der Erklärende den zuständigen Behörden die Angaben zur Aufgangsfläche innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen mit.

(3) Die Erklärung enthält mindestens:

- Name, Vornamen und Anschrift des Erklärenden,

- Pflanzenart (sowie bei Flachs dessen hauptsächliche Bestimmung) und ausgesäte Sorte,

- Aussaatfläche in Hektar und Ar,

- die Katasternummer der Aussaatflächen oder eine Angabe, die von der mit der Kontrolle der Flächen befassten Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist.

(4) Eine Erklärung, die eine Fläche von mindestens drei Hektar betrifft, ist nur gültig,

- wenn sie von der Stelle, die der jeweilige Mitgliedstaat bestimmt hat, mit einem Sichtvermerk versehen worden ist, oder

- wenn ihr eine Unterlage beigefügt ist, die den jeweiligen Mitgliedstaat von der Richtigkeit der Erklärung überzeugt.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß eine Erklärung, die eine Fläche von weniger als drei Hektar betrifft, nur gültig ist, wenn sie zuvor von einer von ihnen bestimmten Stelle mit einem Sichtvermerk versehen worden ist.

Artikel 6

(1) Die Kontrolle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 betrifft unter Berücksichtigung der geographischen Verteilung der betreffenden Flächen mindestens 5 v. H. der Erklärungen über die Aussaatflächen gemäß Artikel 5 und einen repräsentativen Vomhundertsatz der Beihilfeanträge gemäß Artikel 8.

(2) Werden bei mindestens 6 v. H. der durchgeführten Kontrollen erhebliche Unregelmässigkeiten festgestellt, so wird die Kommission von den Mitgliedstaaten hierüber sowie über die ergriffenen Maßnahmen unverzueglich unterrichtet.

Artikel 7

Ergibt die Kontrolle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71, daß die erklärte Fläche

a) kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt;

b) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird unbeschadet etwaiger Sanktionen nach einzelstaatlichem Recht - die festgestellte Fläche berücksichtigt, die um den Unterschied zwischen der ursprünglich erklärten und der festgestellten Fläche verringert wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Flächenunterschied für gerechtfertigt. In diesem Fall wird die festgestellte Fläche berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Artikels erlassen haben.

Artikel 8

(1) Jeder Erzeuger von Faserlein oder Hanf stellt jährlich bis spätestens 30. November für Flachs beziehungsweise bis spätestens 31. Dezember für Hanf einen Beihilfeantrag.

Wird der Beihilfeantrag jedoch - ausser im Fall höherer Gewalt - eingereicht

- vor Ende des Monats, der auf den im vorstehenden Unterabsatz genannten folgt, so werden 66 v. H. der Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 gewährt,

- vor Ende des zweiten Monats nach dem genannten Monat, so werden 33 v. H. dieser Beihilfe gewährt.

(2) Der Beihilfeantrag enthält mindestens:

- Name, Vornamen und Anschrift des Antragstellers,

- die Erklärung über die Ernteflächen in Hektar und Ar und die Katasternummer dieser Flächen oder eine Angabe, die von der mit der Kontrolle der Flächen befassten Stelle als gleichwertig anerkannt worden ist,

- den Lageort des betreffenden Erzeugnisses oder, soweit es verkauft und geliefert wurde, Name, Vornamen und Anschrift des Käufers.

(3) Erfuellt der Erzeuger die in Artikel 3a Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 vorgesehenen Bedingungen, so wird dem Beihilfeantrag eine Kopie des Vertrages über den Anbau nach Maßgabe desselben Artikels beigefügt, es sei denn, der Vertrag wurde von der zuständigen Behörde eingetragen.

(4) Ist die Fläche, für welche die Beihilfe beantragt wird, grösser als die in der Aussaatflächenerklärung angegebene Fäche, so wird unbeschadet von Absatz 5 die letztgenannte Fläche berücksichtigt.

(5) Ergibt die Kontrolle gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71, daß die Fläche, für welche die Beihilfe beantragt wird,

a) kleiner als die bei der Kontrolle festgestellte Fäche ist, so wird die festgestellte Fläche berücksichtigt;

b) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist, so wird unbeschadet etwaiger Sanktionen nach einzelstaatlichem Recht und den Vorschriften unter Buchstabe c) die festgestellte Fläche berücksichtigt, die um den Unterschied zwischen der Fläche, für welche die Beihilfe beantragt wird, und der festgestellten Fläche vermindert wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Flächenunterschied für gerechtfertigt. In diesem Fall wird die festgestellte Fläche berücksichtigt;

c) grösser als die bei der Kontrolle festgestellte Fläche ist und wurden die in den Erklärungen oder Anträgen des betreffenden Erklärenden angegebenen Flächen während desselben oder des vorangegangen Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 7 beziehungsweise Buchstabe b) dieses Absatzes vermindert, so wird der Beihilfeantrag abgelehnt, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hält den Unterschied für gerechtfertigt.

Artikel 9

Zur Gewährung der Beihilfe für Flachs bedient sich der betreffende Mitgliedstaat, wenn der Erzeuger nicht die Bedingungen nach Artikel 3a Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 erfuellt, eines Systems von Produktionsbescheinigungen oder eingetragenen Verträgen.

Artikel 10

(1) Gilt in einem Mitgliedstaat das System der Produktionsbescheinigungen gemäß Artikel 9, so wird dem Erzeuger für jeden Hektar oder Teil eines Hektars, für den der Anspruch auf die Beihilfe anerkannt wurde, eine Bescheinigung über die Hälfte des Betrages der Beihilfe ausgestellt.

(2) Wurde bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs

a) der Vertrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 nicht geschlossen, oder verarbeitet der Erzeuger das Flachsstroh bzw. lässt es für eigene Rechnung verarbeiten, so bleibt die Bescheinigung beim Erzeuger;

b) der genannte Vertrag geschlossen, so wird die Bescheinigung dem Käufer übergeben.

Die Hälfte der Beihilfe wird dem Betreffenden auf Vorlage der ordnungsgemäß ausgefuellten Bescheinigung ausgezahlt. Diese Bescheinigung muß bis spätestens 31. Dezember nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs vorgelegt werden.

(3) Die Bescheinigung muß mindestens folgende Angaben enthalten:

- Name, Vornamen und Anschrift des Erzeugers,

- die betreffende Fläche,

- den zu zahlenden Beihilfebetrag,

- Name, Vornamen und Anschrift des Beihilfeempfängers,

- Unterschrift des Erzeugers und des Beihilfeempfängers, - bei Vorlage der Bescheinigung durch den Erzeuger die Angabe, daß er eine der Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 erfuellt.

Artikel 11

Gilt in einem Mitgliedstaat das System der eingetragenen Verträge nach Artikel 9, so

a) wird die Hälfte der Beihilfe an den Käufer gezahlt, sofern der Vertrag gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 619/70 vor Ende des Wirtschaftsjahrs geschlossen worden ist,

b) wird die Beihilfe in vollem Umfang an den Erzeuger gezahlt, wenn der betreffende Vertrag nicht innerhalb der oben genannten Frist geschlossen wurde oder nachgewiesen wird, daß der Erzeuger das Flachsstroh verarbeitet oder für eigene Rechnung verarbeiten lässt.

Artikel 12

Der Mitgliedstaat zahlt die Beihilfe für Flachs und Hanf vor dem 1. März nach Ablauf des Wirtschaftsjahres.

Artikel 13

(1) Die Kommission legt auf der Grundlage des allgemeinen Programms nach Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 ein ausführliches Programm der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Maßnahmen fest, die sie zu treffen gedenkt. Dieses Programm kann sich über mehrere Wirtschaftsjahre erstrecken.

(2) Vor der Ausarbeitung des ausführlichen Programms

- hört die Kommission den Verwaltungsausschuß für Flachs und Hanf,

- kann die Kommission den Beratenden Ausschuß für Flachs und Hanf hören.

(3) Im Rahmen der Ausarbeitung ihres ausführlichen Programms

- regelt die Kommission die etwaige Zusammenarbeit mit den Berufs- und Branchenverbänden des Flachssektors,

- berücksichtigt die Kommission die in diesem Sektor durchgeführten oder geplanten Förderungsmaßnahmen.

Artikel 14

(1) Unbeschadet von Absatz 2 werden die in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannten und im ausführlichen Programm aufgeführten Maßnahmen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibungen durchgeführt. Die öffentlichen Ausschreibungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht.

(2) Von den Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 werden diejenigen, welche die technische und kommerzielle Information betreffen bzw. sich auf die Öffentlichkeitsarbeit beziehen und wegen ihrer Besonderheit oder technischen Schwierigkeit spezialisierte Kenntnisse über die Verwendung von Flachsfasern und daraus gewonnenen Erzeugnissen erfordern, im Wege der beschränkten Ausschreibung durchgeführt. Sie werden jedoch durch unmittelbare Vereinbarungen zwischen der Kommission und den Berufs- und Branchenverbänden dieses Sektors durchgeführt, wenn diese Verbände allein über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

(3) Für die Maßnahmen gemäß Absatz 2 dürfen 30 v. H. des Betrages, der für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehen ist, nicht überschritten werden.

Artikel 15

(1) Bei der Beurteilung der von den Interessenten unterbreiteten Angebote berücksichtigt die Kommission:

- deren Qualität und Kosten,

- das Ausmaß, in dem den Zielen der geplanten Maßnahmen entsprochen wird,

- die Spezialisierung und Erfahrung des Interessenten auf dem Gebiet der geplanten Maßnahmen,

- die auf dem betreffenden Gebiet bereits durchgeführten oder laufenden Maßnahmen.

Ferner berücksichtigt sie

a) bei den Angeboten für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 die beruflichen und finanziellen Garantien des Interessenten;

a) bei den Angeboten für die Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70

- den wissenschaftlichen Ruf des Interessenten,

- die Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse,

- die Frist, in der Ergebnisse zu erwarten sind.

(2) Die Kommission wählt die Angebote aus. Im Hinblick auf diese Auswahl kann sie auf dem Gebiet spezialisierte Einrichtungen oder Persönlichkeiten und insbesondere Berufs- oder Branchenverbände des Sektors hören. Die Kommission schließt die Verträge ab. Sie setzt den Verwaltungsausschuß für Flachs und Hanf über die abgeschlossenen Verträge und die Durchführung der Maßnahmen regelmässig in Kenntnis.

Artikel 16

Der im Vertrag vereinbarte Preis wird von der Kommission in mehreren, je nach dem Stand der Arbeiten gestaffelten Teilbeträgen gezahlt.

Eine Sicherheitsleistung, mit der die Durchführung des Vertrages gewährleistet werden soll, kann verlangt werden.

Voraussetzung für die Zahlung der Restsumme und gegebenenfalls die Freigabe der Sicherheit durch die Kommission ist die Feststellung, daß die Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfuellt worden sind. Artikel 17

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 771/74 wird aufgehoben.

(2) In allen Rechtsakten der Gemeinschaft, in denen auf die Verordnung (EWG) Nr. 771/74 oder bestimmte Artikel dieser Verordnung verwiesen wird, gilt dieser Verweis als Verweis auf die vorliegende Verordnung oder die entsprechenden Artikel der vorliegenden Verordnung.

Artikel 18

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90 für Faserlein und Hanf.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. April 1989

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1987, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 72 vom 26. 3. 1971, S. 2.

(4) ABl. Nr. L 191 vom 19. 7. 1984, S. 6.

(1) ABl. Nr. L 92 vom 3. 4. 1974, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 251 vom 10. 9. 1988, S. 13.

(3) ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 1969, S. 3.

ANHANG A

Hauptsächlich für die Fasererzeugung bestimmte Flachssorten

Ariane

Astella

Belinka

Berber

Fanny

Hera

Laura

Lidia

Marina

Mira

Nanda

Natasja

Nynke

Opaline

Regina

Saskia

Silva

Thalassa

Viking

ANHANG B

Beihilfefähige Hanfsorten

Carmagnola

CS

Delta-Llosa

Delta-405

Fedora 19

Fedrina 74

Felina 34

Ferimon

Fibranova

Fibrimon 24

Fibrimon 56

Futura

ANHANG C

GEMEINSCHAFTSVERFAHREN FÜR DIE MENGENMÄSSIGE BESTIMMUNG DES D 9 THC IN BESTIMMTEN HANFSORTEN

1. Gegenstand und Anwendungsbereich

Dieses Verfahren dient der Bestimmung des Gehalts an D9 Tetrahydrocannabinol (D9 THC) in Hanfsorten (cannabis sativa L.) zur Prüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71.

2. Prinzip

Mengenmässige Bestimmung des D9 THC durch Gaschromatographie nach Extraktion durch ein geeignetes Lösungsmittel.

3. Geräte

- Gaschromatograph mit einem Flammenionisationsdetektor;

- Glassäule mit 2,50 m Länge und 3,2 mm Durchmesser (1 / 8 Zoll), gefuellt mit einer stationären Phase aus Phenyl-methyl-silicon (z. B. 3 %-OV 17), auf einem geeigneten Trägermaterial.

4. Entnahme und Verkleinerung der Probe

Entnahme

Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte werden an verschiedenen Stellen und unter Auslassung der Randstreifen 500 Pflanzen entnommen. Diese Entnahmen sind am hellen Tag und am Ende der Blüte vorzusehen.

Die Mischung aus diesen Entnahmen muß repräsentativ für die Partie sein.

Das erhaltene Material wird an der Luft getrocknet.

Verkleinerung

Die nach obiger Anweisung entnommene Probe wird auf eventuell 500 Pflanzen verkleinert; die verkleinerte Probe muß repräsentativ für die ursprünglich entnommene Probe sein.

Die verkleinerte Probe wird in zwei Laborproben aufgeteilt. Eine Probe wird dem mit der Bestimmung des D9-THC-Gehalts beauftragten Labaratorium übermittelt, die andere Probe dient der Durchführung einer etwaigen Gegenanalyse. 5. Reagenzien

- Petrolether (40/65°C) oder Lösungsmittel ähnlicher Polarität;

- D9 Tetrahydrocannabinol (D9 THC), chromatographisch rein;

- 0,1 %ige Ethanollösung (G/V) von Androsten-3,17-dion, chromatographisch rein.

6. Vorbereitung der Laborprobe

Von dem Pflanzenmaterial der eingegangenen Probe wird für die Bestimmung des D9-THC-Anteils das obere Drittel der Pflanzen entnommen. Von diesem Drittel sind die Stiele und Samen abzutrennen. Das so vorbereitete Pflanzenmaterial wird im Ofen bei einer Temperatur bis zu 40 °C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.

7. Extraktion

Das gemäß obigem Punkt 6 entnommene Material wird zu halbfeinem Pulver zerkleinert (Sieb mit 1 000 Maschen je cm2).

2,0 g des gut gemischten Pulvers werden mit 30 bis 40 ml Petrolether (40-65 °C) extrahiert. Nach 24stuendiger Extraktion und einer Stunde mechanischem Schütteln wird filtriert. Der Bodensatz wird unter den gleichen Bedingungen noch zweimal extrahiert. Die Petroletherlösungen werden zur Trockne eingedampft. Den Rückstand mit 10,0 ml Petrolether aufnehmen. Der so zubereitete Auszug ist für die quantitative Gaschromatographie geeignet.

8. Quantitative Gaschromatographie

a) Vorbereitung der zu dosierenden Lösungen

Der mit 10,0 ml Petrolether aufgenommene Extraktionsrückstand wird einer quantitativen Analyse auf das in ihm enthaltene D9 THC unterzogen. Hierfür wird die Technik des internen Standards verwendet. Es werden die Peakflächen bestimmt. Das Ergebnis wird in Flächenprozent angegeben.

1,0 ml Petroletherlösung wird trocken verdampft. Der Rückstand wird mit 2,0 ml einer 0,1 %igen Ethanollösung von Androsten-3,17-dion aufgenommen (interner Standard mit Retentionszeit deutlich über den Retentionszeiten der verschiedenen Cannabinoide und insbesondere rund doppelt so groß wie die Retentionszeit des D9 THC.

Standardisierungsbereiche:

0,10, 0,25, 0,50, 1,0 und 1,5 mg des D9 THC in 1 ml 0,1 %iger Ethanollösung.

b) Einstellungen des Gerätes

1.2 // Temperatur des Ofens: // 240 °C, // Temperatur des Injektors: // 280 °C, // Temperatur des Detektors: // 270 °C; // Stickstoff: // 25 ml/min, // Wasserstoff: // 25 ml/min, // Luftabgabe: // 300 ml/min;

Einspritzvolumen: 1 ml der Ethanollösung.

Die relative Retentionszeit des D9 THC wird im Verhältnis zum Androsten errechnet.

9. Darstellung der Ergebnisse

Das Ergebnis wird in g D9 THC je 100 g Trockensubstanz der Laborprobe ausgedrückt, die bis zur Gewichtskonstanz getrocknet wurde.

Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 g/100 g zu.